Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein costa-ricanischer Staatsangehöriger, wurde rechtskräftig wegen Schändung und sexueller Belästigung zum Nachteil von B.________ zu 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt sowie zu einer Busse verurteilt. Nach einer ersten bundesgerichtlichen Rückweisung zur neuen Härtefallprüfung ordnete das Obergericht erneut eine siebenjährige Landesverweisung an und schrieb diese zusätzlich im SIS aus. Streitig war vor Bundesgericht, ob von der Landesverweisung wegen eines schweren persönlichen Härtefalls abzusehen sei und ob die SIS-Ausschreibung zulässig angeordnet worden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB wegen der Verurteilung wegen Schändung erfüllt sind. Trotz Trennung von der Ehefrau bejahte es weiterhin einen schweren persönlichen Härtefall, weil der Beschwerdeführer seit über 13 Jahren in der Schweiz lebt, gut integriert ist und die Massnahme seine Beziehung zu den zwei minderjährigen Töchtern beeinträchtigt. In der Interessenabwägung überwogen jedoch die öffentlichen Interessen: Die Schändung stelle ein schweres Sexualdelikt dar, die Folgen für das Opfer seien gravierend, der Beschwerdeführer zeige keine Reue oder Einsicht, und angesichts der Freiheitsstrafe von 24 Monaten greife die Zweijahresregel, wonach ausserordentliche Umstände nötig wären. Solche Umstände verneinte das Bundesgericht, weil der Kontakt zu den Kindern rechtlich auf ein Besuchsrecht beschränkt ist und die Wiedereingliederung in Costa Rica zumutbar erscheint. Hinsichtlich der SIS-Ausschreibung hielt es fest, dass diese nicht dem Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO untersteht, rügte aber eine Gehörsverletzung, weil das Obergericht den Beschwerdeführer vor der erstmaligen Anordnung der Ausschreibung im neuen Berufungsentscheid nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte.
Entscheid
Die Landesverweisung für sieben Jahre wurde materiell bestätigt. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an das Obergericht zurückgewiesen.
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