Landesverweisung (Dauer); Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; das Bezirksgericht ordnete zudem eine fünfjährige Landesverweisung mit Ausschreibung im SIS an. Nachdem das Obergericht zunächst von der Landesverweisung abgesehen hatte, verpflichtete das Bundesgericht es im Rückweisungsentscheid zur Anordnung einer Landesverweisung und gegebenenfalls einer SIS-Ausschreibung. Im neuen obergerichtlichen Urteil wurden eine fünfjährige Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS angeordnet, wogegen A.________ erneut Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach dem früheren Rückweisungsentscheid nur noch die Dauer der Landesverweisung und die Frage der Ausschreibung im SIS Verfahrensgegenstand seien; die Anordnung der Landesverweisung als solche und deren Verhältnismässigkeit seien verbindlich entschieden. Soweit der Beschwerdeführer diese Punkte erneut angriff, neue Anträge stellte oder eine veränderte Sachlage geltend machen wollte, trat das Gericht darauf nicht ein. Die Rüge einer unzulässigen Vorbefassung der mitwirkenden Bundesrichter verwarf es als offensichtlich unbegründet. Da die Dauer von fünf Jahren dem gesetzlichen Minimum nach Art. 66a Abs. 1 StGB entspricht und die Voraussetzungen der SIS-Ausschreibung nicht substanziiert bestritten wurden, bestand kein Anlass für eine materielle Korrektur.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es blieb bei der fünfjährigen Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem.
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