Bundesgerichtsentscheid

Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis; Nichteintreten

6B_313/2026Entscheid vom 30.06.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhob am 5. Mai 2026 Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern betreffend Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis. Streitgegenstand vor Bundesgericht war nicht die materielle Beurteilung des Vorwurfs, sondern die Zulässigkeit der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die beschwerdeführende Partei nach Art. 62 Abs. 1 BGG einen Kostenvorschuss leisten muss. Nachdem der Beschwerdeführer den innert Frist verlangten Vorschuss nicht bezahlt hatte, wurde ihm eine gesetzliche, nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt; die entsprechende Verfügung galt trotz Rücksendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» als zugestellt, weil er mit Post des Bundesgerichts rechnen musste. Da auch innert Nachfrist keine Zahlung erfolgte, war auf die Beschwerde nach Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zudem genügte die Eingabe nach Auffassung des Bundesgerichts auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Eine materielle Prüfung des angefochtenen Urteils fand nicht statt.

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