Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Rechtsverweigerung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Graubünden verurteilte die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Busse von Fr. 400.--. Vor Bundesgericht machte sie geltend, das Obergericht habe «ultra vires» gehandelt; das Urteil sei ungültig, zudem gebe es weder die bezeichnete beschuldigte Person noch die behauptete Verkehrsübertretung.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss; für Willkürrügen gelten zudem die qualifizierten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Bei Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz nach Art. 398 Abs. 4 StPO beschränkt, weshalb sich die Beschwerdeführerin auch mit den Erwägungen der ersten Instanz hätte befassen müssen. Die Eingabe erschöpfte sich jedoch weitgehend in der Wiederholung der Berufungserklärung, in sachfremden und schwer nachvollziehbaren Ausführungen zur Namensnennung und Registertreue sowie in einer blossen Darlegung der eigenen Sicht zum Messprotokoll. Damit zeigte sie weder Willkür in der Beweiswürdigung noch eine sonstige Bundesrechts- oder Verfassungsverletzung auf; auch der Kostenentscheid wurde nicht rechtsgenüglich angefochten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das vorinstanzliche Urteil bleibt bestehen.
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