Bundesgerichtsentscheid

Fixation de la peine (voies de fait qualifiées, etc.); principe de célérité; conditions de détention illicites

6B_432/2025Entscheid vom 01.07.2026Strafrecht (allgemein)Originalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Kantonsgericht Waadt erhöhte auf Berufung der Staatsanwaltschaft die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 auf 43 Monate für zahlreiche Delikte, namentlich qualifizierte Tätlichkeiten, Nötigung, Urkundendelikte sowie Konkurs- und Vollstreckungsdelikte. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und beanstandete ausschliesslich die Strafzumessung, insbesondere die Methodik der Gesamtstrafenbildung, die Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände, eine angebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots und die Kompensation für rechtswidrige Haftbedingungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die Rüge betreffend Verletzung des Beschleunigungsgebots sei mangels vorgängiger Geltendmachung im kantonalen Verfahren unzulässig; im Übrigen lasse der Verfahrensablauf auch materiell keine rechtswidrige Verfahrensverzögerung erkennen. Hingegen genüge die Strafbegründung der Vorinstanz den Anforderungen von Art. 46, 47, 49 und 50 StGB sowie Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, weil sie weder die hypothetischen Einzelstrafen noch die Wahl der schwersten Tat, die Anwendung von retrospektivem Teilkonkurrenzrecht und Widerruf des bedingten Vollzugs noch die konkrete Reduktion wegen rechtswidriger Haftbedingungen nachvollziehbar darlegte. Zulässig war es hingegen, die Stellung des Beschwerdeführers als Anwalt im Rahmen seiner Vermeidbarkeit und Schuld zu berücksichtigen; auch die Rügen zur fehlenden zusätzlichen Beweiserhebung und zur blossen Dauer der Berufungsverhandlung verfingen nicht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Urteil des Kantonsgerichts wurde hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 43 Monaten aufgehoben und die Sache zur neuen, rechtsgenüglich begründeten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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