Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale (recours tardif et motivation insuffisante)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Kantonsgericht Wallis bestätigte am 18. Mai 2026 im Wesentlichen, dass A.________ und B.________ wegen einer Übertretung von Art. 74 Abs. 1 lit. a des walliser Baugesetzes schuldig sind, und belegte sie je mit einer Busse von 2'500 Franken. Dagegen gelangten sie gemeinsam am 20. Juni 2026 an das Bundesgericht und verlangten die Aufhebung oder zumindest Herabsetzung der Sanktion.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen einen Entscheid über eine Busse wegen Verletzung kantonaler Vorschriften des Baupolizeirechts einzig die Beschwerde in Strafsachen offensteht; eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen begann nach der am 20. Mai 2026 erfolgten Zustellung am gemeinsamen Wohnsitz am 21. Mai 2026 zu laufen und endete am 19. Juni 2026, womit die am 20. Juni 2026 der Post übergebene Eingabe verspätet war. Zudem genügte die Begründung den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil sich die Beschwerdeführer weitgehend auf vom kantonalen Urteil abweichende Tatsachen stützten, bloss appellatorische Kritik erhoben und keine hinreichend begründete Willkürrüge zur Anwendung des kantonalen Rechts vorbrachten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als offensichtlich unzulässig nicht behandelt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit dem Verfahrensabschluss gegenstandslos.
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