Strafzumessung (mehrfacher Betrug, SVG-Widerhandlungen); Widerruf; Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde obergerichtlich wegen mehrfachen Betrugs zulasten der SUVA und der Arbeitslosenkasse, Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Übertretung von Art. 19a BetmG und einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Das Obergericht widerrief zudem eine 2019 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 23 Monaten, setzte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 ½ Jahren fest und ordnete eine Landesverweisung von 6 Jahren mit Ausschreibung im SIS an. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Geldstrafe statt Freiheitsstrafe, den Verzicht auf den Widerruf sowie den Verzicht oder zumindest die Reduktion der Landesverweisung und der SIS-Ausschreibung.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass trotz eines an sich geldstrafenfähigen Deliktsbereichs gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB Freiheitsstrafen zulässig waren, weil frühere Bussen, bedingte Geldstrafen und bedingte Freiheitsstrafen den Beschwerdeführer nicht von neuer Delinquenz abgehalten hatten. Besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB verneinte es angesichts teilweise einschlägiger Vorstrafen, erneuter Delinquenz während laufender Probezeit, erheblicher Verschuldung und fehlender grundlegender Persönlichkeitsentwicklung. Auch den Widerruf der bedingten Vorstrafe nach Art. 46 StGB schützte es, da die Vorinstanz ohne Ermessensfehler eine eigentliche Schlechtprognose annehmen durfte. Hinsichtlich der Landesverweisung bejahte das Bundesgericht zwar einen schweren persönlichen Härtefall wegen Geburt, Aufwachsen und Kernfamilie in der Schweiz, gewichtete aber wegen der langjährigen, wiederholten und teils schweren Straffälligkeit, der schlechten Legalprognose und der Gefährdung der öffentlichen Ordnung die öffentlichen Interessen höher. Die Ausschreibung im SIS hielt es ebenfalls für verhältnismässig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es blieb bei der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, dem Widerruf der Vorstrafe von 23 Monaten sowie der Landesverweisung von 6 Jahren mit Ausschreibung im SIS.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafrecht (allgemein) ansehen