Landesverweisung, Ausschreibung im SIS; Willkür
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________, somalischer Staatsangehöriger, wurde wegen mehrfacher sexueller Nötigung zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; der Vollzug wurde zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben. Während die erste Instanz eine Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS angeordnet hatte, sah das Appellationsgericht gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB wegen seines schweren Gesundheitszustands davon ab. Die Staatsanwaltschaft focht diesen Verzicht an und verlangte die Anordnung der Landesverweisung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich greift, ein Absehen davon aber bei einem schweren persönlichen Härtefall und überwiegenden privaten Interessen möglich ist. Medizinische Vollzugshindernisse sind bereits bei der Prüfung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen; massgeblich ist, ob bei Rückführung konkret eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands droht. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass der Beschwerdegegner ohne Behandlung wegen seiner chronifizierten paranoiden Schizophrenie und Alkoholabhängigkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Willkürlich war jedoch, ohne genügende tatsächliche Abklärungen von den eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten in Mogadishu auf jene in Hargeysa bzw. Somaliland zu schliessen, obwohl die Vorinstanz selbst von einem Aufenthalt bei der Familie in Hargeysa ausging. Das neu eingereichte Dokument zur Mental-Health-Politik Somalilands blieb als unzulässiges Novum ausser Betracht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Die Vorinstanz muss die Behandlungsmöglichkeiten in Hargeysa bzw. Somaliland vertieft abklären und danach über die Landesverweisung erneut entscheiden.
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