Bundesgerichtsentscheid

Strafzumessung

6B_591/2025Entscheid vom 12.05.2026Strafrecht (allgemein)Originalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, weiterer BetmG-Delikte und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Vor Bundesgericht verlangte er eine Herabsetzung auf höchstens 24 Monate sowie einen bedingten beziehungsweise eventualiter teilbedingten Vollzug und rügte im Wesentlichen die Strafzumessung.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass dem Sachgericht bei der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB ein weiter Ermessensspielraum zukommt und es nur bei Rechtsfehlern oder Ermessensmissbrauch eingreift. Die Vorinstanz habe die objektive Tatschwere mit Blick auf die gelagerte Reinmenge von 1'295 Gramm Kokain, die den Grenzwert des schweren Falls um mehr als das 71-fache überschritt, sowie die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit nachvollziehbar als nicht mehr leicht bis mittelschwer gewürdigt; dass die Tatausführung nicht besonders raffiniert war, habe sie zutreffend neutral berücksichtigt. Auch die Kokainabhängigkeit des Beschwerdeführers habe sie ermessenskonform nur massvoll strafmindernd gewertet, weil keine eigentliche Zwangslage bestand und er primär aus finanziellen Motiven handelte. Hinsichtlich der Täterkomponente habe die Vorinstanz Vorstrafe, begrenzte Bedeutung des Geständnisses, gewisse Einsicht und Reue sowie die berufliche und familiäre Stabilisierung berücksichtigt und die strafmindernde Wirkung vertretbar relativiert, da ihn diese Umstände früher nicht von weiterem Drogenkonsum und Delinquenz abgehalten hatten. Da die Strafe mit 45 Monaten deutlich über der Grenze für den bedingten oder teilbedingten Vollzug liegt, musste die Vorinstanz keine darauf ausgerichtete Strafreduktion prüfen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die vom Obergericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie die Verweigerung eines bedingten oder teilbedingten Vollzugs blieben bestehen.

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