Lebenslängliches Tätigkeitsverbot (mehrfache Pornografie)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer lud über ein Peer-to-Peer-Netzwerk sechs Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt herunter und speicherte sie auf zwei Festplatten. Drei Dateien zeigten sexualisierte Darstellungen minderjähriger Mädchen, drei weitere dokumentierten schwere sexuelle Handlungen an minderjährigen Mädchen oder Teenagerinnen. Streitig war vor Bundesgericht einzig, ob vom gesetzlich vorgesehenen lebenslänglichen Tätigkeitsverbot für Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen ausnahmsweise abzusehen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB bei einer Verurteilung wegen harter Pornografie mit Minderjährigen grundsätzlich zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot vorsieht und die Ausnahme von Art. 67 Abs. 4bis StGB restriktiv anzuwenden ist. Ein Absehen setzt kumulativ einen besonders leichten Fall und fehlende Notwendigkeit des Verbots voraus; besonders leichte Fälle sind nur eigentliche Bagatellfälle. Trotz der relativ kleinen Zahl von sechs Dateien verneinte das Gericht einen solchen Bagatellfall, weil der Beschwerdeführer gezielt nach kinderpornografischem Material suchte und drei Videos schwere sexuelle Missbrauchshandlungen zeigten; auch die Strafe von 80 Tagessätzen überschreite den Bereich bloss weniger Tagessätze. Da bereits kein besonders leichter Fall vorlag, musste nicht mehr geprüft werden, ob das Verbot zur Verhinderung weiterer Straftaten notwendig ist.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das lebenslängliche Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen blieb bestehen.
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