Bundesgerichtsentscheid

Strafzumessung; rechtliches Gehör

6B_638/2025Entscheid vom 01.10.2026Strassenbau und StrassenverkehrOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ überschritt innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 51 km/h und erfüllte damit den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG. Während die erste Instanz eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten aussprach, verurteilte das Kantonsgericht ihn in Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen als Zusatzstrafe. Die Oberstaatsanwaltschaft beanstandete vor Bundesgericht die Anwendung des Ersttäterprivilegs, eine ungenügende Begründung sowie die Wahl der Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 90 Abs. 3ter SVG bei nicht einschlägig vorbestraften Tätern den Strafrahmen zwingend öffnet, ohne dass dafür besondere Härtefallumstände erforderlich wären; die Norm begründet aber keinen Anspruch auf eine mildere Sanktion, sondern erweitert lediglich das richterliche Ermessen. Da der Beschwerdegegner vor der Tat nicht wegen eines einschlägigen Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr verurteilt worden war, wendete die Vorinstanz die Bestimmung zu Recht an und verletzte weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Auch die Wahl einer Geldstrafe hielt vor Bundesrecht stand, weil die Vorinstanz die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren nachvollziehbar würdigte, insbesondere die nur knappe Überschreitung des Rasertatbestands, den Eventualvorsatz, das Fehlen weiterer Verkehrsregelverletzungen und die präventive Wirkung des Strafverfahrens.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es blieb bei der vorinstanzlichen Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen als Zusatzstrafe.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_638/2025

Urteil vom 1. Oktober 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Wohlhauser,

Bundesrichter Guidon,

Gerichtsschreiber Roux-Serret.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafzumessung; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. April 2025 (4M 24 62).

Sachverhalt:

A.

A.________ überschritt am Montag, 5. Juli 2021, 04.52 Uhr, an der U.________-Strasse xxx in V.________, in Fahrtrichtung W.________, mit dem Personenwagen LU yyy, die allgemeine und signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 51 km/h (Messgeschwindigkeit 107 km/h, Sicherheitsabzug 6 km/h, Nettogeschwindigkeit 101 km/h). Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte 376 Meter nach der Signalisationstafel "generell 50 km/h". A.________ passierte danach eine Verkehrsinsel, die seine Fahrspur zunächst leicht nach rechts und danach wieder leicht nach links in die Gerade führte. Zudem überfuhr er rund 100 Meter vor der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung einen Fussgängerstreifen.

B.

Das Kriminalgericht Luzern sprach A.________ mit Urteil vom 6. Dezember 2023 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Dagegen erhob A.________ Berufung.

C.

Mit Urteil vom 3. April 2025 verurteilte das Kantonsgericht Luzern A.________ wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 100.-- als Zusatzstrafe zu einem am 21. Februar 2023 erlassenen Strafbefehl (Dispositiv-Ziffern 1 und 2.2).

D.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die Ziffern 1 und 2.2 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung und neuen Festsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen ausnahmsweise, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, worauf die Beschwerde abzielt (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin stellt bloss ein kassatorisches Rechtsbegehren. Aus ihren Ausführungen ergibt sich jedoch, dass sie die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe als nicht angemessen erachtet und die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstrebt. Damit enthält die Beschwerde im Ergebnis ein genügendes Rechtsbegehren. Ausserdem kommt ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts mit Blick auf die zu beurteilende Strafzumessung ohnehin nicht in Betracht (Urteil 6B_800/2024 vom 12. Dezember 2025 E. 1.2 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen ungenügender Begründung des angefochtenen Urteils sowie eine Verletzung von Art. 90 Abs. 3ter SVG.

Sie macht zusammengefasst geltend, der als Kann-Vorschrift ausgestaltete Art. 90 Abs. 3ter SVG sollte es in Fällen von Ersttätern dem Gericht ermöglichen, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und bei gegebenen Voraussetzungen die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu unterschreiten. Ein Automatismus für die Anwendung dieses speziellen Strafmilderungsgrundes, unbesehen der konkreten Umstände, sei mit der Gesetzesänderung nicht beabsichtigt worden. Vielmehr sei es darum gegangen, übermässige Härtefälle zu verhindern. Solche Umstände lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Weiter legt die Beschwerdeführerin dar, aus welchen Gründen die erste Instanz von einer Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG abgesehen hat und welche Elemente des vorliegenden Falls ihrer Ansicht nach gegen eine derartige Strafmilderung sprechen. Sie wirft der Vorinstanz zudem vor, sie habe sich mit diesen Elementen nicht auseinandergesetzt und nicht resp. nur unzureichend begründet, weshalb sie das Ersttäterprivileg angewendet habe.

2.2.

2.2.1. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG).

Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.

Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG).

2.2.2. Art. 90 Abs. 3ter SVG räumt dem Richter bei der Strafzumessung einen grösseren Ermessensspielraum ein, da er bei nicht rückfälligen Tätern nicht mehr an die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgeschriebene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gebunden ist. Diese Möglichkeit soll es ihm erlauben, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und so unnötige Härtefälle zu vermeiden. Diese Bestimmung ist eine Kann-Vorschrift in dem Sinne, dass sie dem Richter die Möglichkeit gibt, eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr - aber höchstens vier Jahren - oder eine Geldstrafe zu verhängen, ihn jedoch nicht dazu verpflichtet. Die Strafmilderung ist nicht zwingend vorgeschrieben; es besteht auch kein Anspruch auf die Verhängung einer Geldstrafe. Der Richter muss die Strafe entsprechend der Schuld der beschuldigten Person festsetzen, dabei jedoch den erweiterten Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Die Kann-Vorschrift ist daher nicht so zu verstehen, dass der Richter frei zwischen den in Art. 90 Abs. 3 und 3ter SVG vorgesehenen Strafen wählen kann (zum Ganzen: BGE 151 IV 357 E. 2.1.1 mit Hinweisen, vgl. auch zum Ausschluss von Art. 90 Abs. 3ter SVG im Falle einer Vorstrafe gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Tat: Urteil 6B_772/2025 vom 29. Juli 2026 E. 2, zur Publikation vorgesehen).

2.3. Die Vorinstanz wendet Art. 90 Abs. 3ter SVG zu Recht an. Der Beschwerdegegner war zwar am 20. November 2020 - vor dem Zeitpunkt der Tatbegehung - wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um 20 km/h verwarnt worden; die Beschwerdeführerin anerkennt aber, dass er nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr vorbestraft war. Eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung erfolgte am 12. Februar 2023 (Tatbegehung am 10. September 2022) und damit erst nach der vorliegend zu ahndenden Straftat vom 5. Juli 2021. Demnach waren die Voraussetzungen der Norm von Art. 90 Abs. 3ter SVG erfüllt und die Vorinstanz war gehalten die betreffende Bestimmung als für den Beschwerdegegner günstigere lex mitior anzuwenden und den Strafrahmen entsprechend zu öffnen (vgl. zum Ganzen BGE 151 IV 357 Regeste sowie E. 2.1.1 und E. 2.3.1). Weder hatte sie sich dafür mit den konkreten Umständen der Tat zu befassen (die sie zutreffenderweise im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt), noch musste sie die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG weiter begründen. Es liegen auch keine Gehörsverletzung sowie keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die Wahl der Sanktionsart und macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe in Missbrauch ihres Ermessens eine Geldstrafe und damit eine unhaltbar milde Sanktion ausgesprochen. Die Bildung der Zusatzstrafe und die Höhe der Sanktion werden damit nicht angefochten, weshalb in casu von einem Strafmass von 160 Tagessätzen bzw. Strafeinheiten auszugehen ist.

3.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar, da Freiheitsstrafen nur ausgefällt werden müssen, wenn der Staat nicht auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gewährleisten kann. Kommen sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide das begangene Unrecht angemessen zu sanktionieren, ist es im Allgemeinen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip angebracht, der Ersteren den Vorrang zu gewähren, die in das Vermögen des Betroffenen eingreift und daher eine mildere Strafe als eine in seine persönliche Freiheit eingreifende Freiheitsstrafe darstellt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2).

3.3. Die Vorinstanz begründet die Wahl der Strafart nachvollziehbar und es ist kein Missbrauch oder eine Überschreitung ihres Ermessens ersichtlich.

Sie hält entgegen der Beschwerdeführerin nicht fest, dass "eine Geldstrafe angezeigt" sei, sondern erwägt vielmehr nachvollziehbar, weshalb sie die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als nicht zwingend notwendig erachtet. Sie berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Strecke innerorts, in der aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine sehr grosse Gefahr für einen gravierenden Unfall bestanden habe, massiv überschritten habe. Dabei trägt sie aber auch dem Umstand Rechnung, dass er den Schwellenwert nach Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG nur denkbar knapp - um 1 km/h - überschritten und keine weiteren Verkehrsregelverletzungen begangen habe. Weiter bezieht sie in ihre Erwägungen mit ein, dass er eventualvorsätzlich gehandelt habe. Sie kommt zum Schluss, das Verschulden sei zwar nicht unerheblich, gleichzeitig aber auch nicht derart gross, dass allein deswegen einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht komme. Sie bewegt sich damit im Rahmen ihres Ermessens. Die Vorinstanz erwägt zudem, der Beschwerdegegner sei bis zum vorliegenden Geschwindigkeitsexzess nie mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe konfrontiert worden. Schliesslich habe das gegen ihn geführte Strafverfahren - verbunden mit weiteren Faktoren - erhebliche Auswirkungen auf sein Leben gehabt und dürfte bereits deshalb eine gewisse Warnwirkung zeitigen. Da es sich beim in casu zu sanktionierenden Delikt um das erste Vergehen des Beschwerdegegners handelt, rechnet ihm die Vorinstanz bei der Wahl der Strafart aus gutem Grund keine Unbelehrbarkeit an. Wenn die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz begründe die Diskrepanz zur erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Monaten nur ungenügend, so ist dies insofern unbehelflich, als die erste Instanz die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG offenbar fälschlicherweise verneinte, womit die Ausfällung einer Sanktion von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe schon von vorneherein ausser Betracht fiel. Die Vorinstanz war sodann lediglich gehalten, eine eigene Strafzumessung vorzunehmen und diese hinreichend zu begründen. Dieser Pflicht kommt sie in casu nach. Entgegen der Beschwerdeführerin hat das Bundesgericht im Urteil 6B_1379/2023 vom 11. September 2024 auch keinen Kriterienkatalog definiert, wonach die Geldstrafe nach Art. 90 Abs. 3ter SVG Fällen vorbehalten bleibe, in denen die beschuldigte Person den Schwellenwert nach Art. 90 Abs. 4 SVG knapp überschritten, eventualvorsätzlich gehandelt und ausserdem kumulativ keine weiteren Personen gefährdet habe sowie bei guten äusseren Verhältnissen auf einer richtungsgetrennten Strasse unterwegs gewesen sei und ein tadelloses Nachtatverhalten an den Tag lege. Schliesslich zeigt die Beschwerdeführerin mit der schlichten Behauptung, dass der vorliegende Fall vom Urteil 6B_1372/2023 vom 13. November 2024 zugrundeliegenden Sachverhalt abweiche, keine Ermessensüberschreitung auf.

Die Vorinstanz bezieht damit die für die Wahl der Strafart wesentlichen Elemente in ihre Überlegungen mit ein. Mit ihrer Ansicht, wonach sich eine Geldstrafe gerade noch als angemessen erweise, überschreitet sie das ihr zustehende Ermessen nicht. Sie begründet ihren Entscheid zudem ausreichend. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Mangels Aufwand im bundesgerichtlichen Verfahren ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret

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