Bundesgerichtsentscheid

Tentative de meurtre; lésions corporelles simples; légitime défense; internement; arbitraire; présomption d'innocence

6B_74/2026Entscheid vom 30.07.2026Strafrecht (allgemein)Originalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde kantonal unter anderem wegen Mordes, versuchten Mordes zum Nachteil von B.________, einfacher Körperverletzung, Drohung und Nötigung zu 16 Jahren Freiheitsstrafe sowie zur Verwahrung verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er in einem Genfer Parkhaus nach einer Auseinandersetzung B.________ mit einem Klappmesser am Arm verletzte, D.________ tödlich in den Brustkorb stach und weitere anwesende Personen bedrohte bzw. angriff. Vor Bundesgericht bestritt er insbesondere den Schuldspruch wegen versuchten Mordes, berief sich auf Notwehr und wandte sich gegen die Verwahrung.

Erwägungen

Das Bundesgericht verwarf die Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung zum versuchten Mord weitgehend: Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass der Messerstich gegen den Oberkörper von B.________ gerichtet war und der Beschwerdeführer dessen Tod zumindest in Kauf nahm; eine Verletzung der Unschuldsvermutung lag insoweit nicht vor. Hingegen genügte die Begründung zur verneinten Notwehr nicht, weil unklar blieb, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer als blossen Provokateur oder als eigentlichen Angreifer qualifizierte und weil der festgestellte Ablauf unmittelbar vor dem Faustschlag unvollständig war; insoweit verletzte das Urteil Art. 112 BGG. Zur Verwahrung stellte das Bundesgericht zudem fest, dass das kantonale Urteil und die psychiatrische Expertise widersprüchlich seien bezüglich des Vorliegens und der Schwere einer psychischen Störung; es verlangte deshalb ein Ergänzungsgutachten zur Klärung einer allfälligen schweren psychischen Störung, ihres Zusammenhangs mit den Taten sowie zur Aktualisierung der Rückfallprognose. Der Einwand gegen die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung war mangels Begründung unzulässig. Zwar erinnerte das Bundesgericht daran, dass ambulante Behandlung und Verwahrung grundsätzlich nicht kumulierbar sind, prüfte diese Frage aber mangels entsprechender Anträge des Beschwerdeführers nicht materiell.

Entscheid

Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Neu zu prüfen sind die Notwehrfrage sowie die Voraussetzungen der Verwahrung nach Ergänzung der psychiatrischen Abklärungen; im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos, namentlich hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes.

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