Bundesgerichtsentscheid

Lésions corporelles simples; fixation de la peine; droit de participer à l'administration des preuves; présomption d'innocence; arbitraire

6B_77/2026Entscheid vom 01.07.2026Strafrecht (allgemein)Originalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.A.________ wurde kantonal unter anderem wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von C.________ sowie wegen weiterer Gewaltdelikte aus einer Zugauseinandersetzung vom 10. Mai 2019 verurteilt; die Berufungsinstanz reduzierte die Freiheitsstrafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots von 24 auf 21 Monate bedingt. Vor Bundesgericht verlangte er im Wesentlichen einen Freispruch im Fall C.________, rügte eine Verletzung seines Teilnahmerechts bei der Beweiserhebung sowie die Befangenheit einer erstinstanzlichen Richterin und beanstandete die Strafzumessung.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte zwar, dass die erstinstanzliche Prüfung der sichergestellten Pfefferspray-Dose nach Abschluss der Hauptverhandlung und in Abwesenheit der Parteien das rechtliche Gehör bzw. das Teilnahmerecht nach StPO verletzte; eine Aufhebung des Urteils war jedoch nicht erforderlich, weil der Beschwerdeführer nicht aufzeigte, inwiefern diese Unregelmässigkeit den Ausgang des Verfahrens beeinflusst habe oder die Beweiswürdigung zu seinen Lasten verwertet worden sei. Eine Befangenheit der erstinstanzlichen Richterin verneinte das Gericht, da die Mitwirkung derselben Richterin in dem separat geführten Verfahren gegen den Sohn wegen desselben Sachkomplexes für sich allein keinen Ausstandsgrund begründet und keine konkreten Anzeichen für eine Vorfestlegung vorlagen. Hinsichtlich des Falls C.________ erachtete das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung als nicht willkürlich, weil die kantonalen Instanzen sich auf die Aussagen der Beteiligten und den medizinischen Befund stützen durften und die Darstellung des Beschwerdeführers keine ernsthaften, unüberwindbaren Zweifel begründete. Auch die Strafzumessung verletzte kein Bundesrecht: Das Fehlen von Vorstrafen wirke strafzumessungsrechtlich neutral, die Reduktion um drei Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots sei vertretbar, und die Gesamtstrafe von 21 Monaten erscheine angesichts der schweren Schuld nicht übermässig.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verurteilung des Beschwerdeführers, einschliesslich der Freiheitsstrafe von 21 Monaten bedingt, bestehen.

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