Violation simple des règles de la circulation routière, violation d'une interdiction de circuler ou de stationner sur le fonds d'autrui
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde in Genf wegen eines Parkverstosses vom 10. November 2023 sowie wegen des Befahrens und Parkierens seines Motorrads am 2. Juni 2022 auf dem Areal des Collège C.________ gebüsst. Er bestritt vor Bundesgericht namentlich die Einhaltung der Vorladungsfrist, die Feststellung der Distanz zu einer Kreuzung sowie die Anwendung von Art. 10 LPG auf das Abstellen des Motorrads auf dem privaten Grundstück.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine allfällige Unterschreitung der zehntägigen Vorladungsfrist nach Art. 202 StPO geheilt war, weil der Beschwerdeführer an der erstinstanzlichen Verhandlung erschien, sich zur Sache äusserte und den Mangel nicht sofort rügte. Hinsichtlich des Parkverstosses vom 10. November 2023 bestätigte es die Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG, da die kantonale Instanz willkürfrei gestützt auf Polizeirapport, Fotos und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers annehmen durfte, das Fahrzeug habe weniger als fünf Meter von der Kreuzung entfernt gestanden; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag nicht vor. Für den Vorfall vom 2. Juni 2022 erwog das Bundesgericht dagegen, der fragliche Bereich sei trotz Privateigentum als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren, weil er für einen unbestimmten Personenkreis zugänglich war und am massgeblichen Ort keine genügende Signalisation einer privaten Zufahrts- oder Parkverbotszone bestand. Deshalb durfte die Verurteilung nicht auf Art. 10 LPG gestützt werden; die Vorinstanz kann jedoch nach der Rückweisung prüfen, ob ein anderer Tatbestand des Strassenverkehrsrechts erfüllt ist.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, soweit es den Vorfall vom 2. Juni 2022 betrifft; im Übrigen blieb die Verurteilung wegen des Parkverstosses vom 10. November 2023 bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strassenbau und Strassenverkehr ansehen