Violation simple des règles de la circulation routière
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, sein Fahrzeug auf einem Besucherparkplatz einer Liegenschaft in Genf abgestellt zu haben, obwohl er dort als Bewohner nicht parkberechtigt war. Das Polizeigericht und anschliessend die kantonale Rechtsmittelinstanz verurteilten ihn wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gestützt auf die Signalisation und die Markierung des Parkplatzes.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass ein Parkplatz mit Besucherplätzen als öffentliche Verkehrsfläche im Sinn des SVG gelten kann. Es hielt jedoch fest, dass das blosse Vorhandensein einer Zusatztafel für Besucher und einer Bodenmarkierung «visiteurs» ohne Signal «Parkieren verboten» keine strafbewehrte Verhaltensvorschrift nach Art. 27 Abs. 1 SVG begründet. Die seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassungen von Art. 48 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 6 SSV ändern daran nichts, weil sie im Wesentlichen die frühere Rechtslage übernehmen und keine neue strafrechtliche Parkierungsverbotsnorm schaffen. Die Vorinstanz verletzte daher Bundesrecht, indem sie die fragliche Signalisation als sanktionierbare Verkehrsregel qualifizierte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Materiell hielt das Bundesgericht fest, dass das Parkieren auf dem so bezeichneten Besucherparkplatz unter den gegebenen Umständen nicht nach Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar war.
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