Strafzumessung (versuchte Geldfälschung usw.)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde vom Bundesstrafgericht wegen versuchter Geldfälschung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz verurteilt. Nach seiner auf die Strafzumessung beschränkten Berufung setzte die Berufungskammer die Freiheitsstrafe auf 47 Monate und die bedingt vollziehbare Geldstrafe auf 150 Tagessätze fest. Vor Bundesgericht verlangte A.________ eine deutlich tiefere, bedingt oder eventualiter teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass dem Sachgericht bei der Strafzumessung nach Art. 47 StGB ein weiter Ermessensspielraum zukommt und es nur bei Rechtsfehlern oder Ermessensmissbrauch eingreift. Es schützt die vorinstanzliche Würdigung, wonach das Verschulden des Beschwerdeführers trotz fehlender Fachkenntnisse als mittelschwer zu qualifizieren sei, weil er das Vorhaben finanziell, organisatorisch und logistisch wesentlich getragen und den Vertrieb des Falschgelds übernehmen wollte. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Annahme, dass die Tat nur wegen des polizeilichen Eingreifens im Versuchsstadium blieb, weshalb die Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe um 40 % innerhalb des zulässigen Ermessens liege. Auch die nur geringfügige Berücksichtigung von Geständnis, Reue und Strafempfindlichkeit verletze kein Bundesrecht, da keine aussergewöhnlichen Umstände dargetan seien.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 47 Monaten und die bedingt vollziehbare Geldstrafe von 150 Tagessätzen bleiben bestehen.
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