Délit contre la loi fédérale sur la protection des eaux (LEaux); arbitraire; principe in dubio pro reo
Zusammenfassung
Sachverhalt
Nach einer Gewässerverschmutzung vom 28. Juli 2022 in zwei Freiburger Bächen, bei der 483 Forellen starben, wurde A.________ als Verantwortlicher eines Betriebs mit einem rund 300 m3 grossen Haufen verrottender Pflanzenreste erstinstanzlich wegen fahrlässigen Verstosses gegen das Gewässerschutzgesetz verurteilt. Das Kantonsgericht sprach ihn im Berufungsverfahren frei, weil es ernsthafte Zweifel an der genauen Ursache der Verschmutzung und am Zusammenhang zwischen dem Sickersaft und dem Fischsterben annahm. Streitig war vor Bundesgericht nur noch der Freispruch bezüglich Art. 70 GSchG.
Erwägungen
Das Bundesgericht bejahte zunächst die Beschwerdebefugnis des BAFU nach Art. 81 Abs. 2 BGG, weil kantonale Entscheide zur Anwendung des GSchG dem Amt mitzuteilen sind. In der Sache hielt es fest, dass Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG in der Variante des Ablagerns von Stoffen ausserhalb eines Gewässers eine konkrete Gefährdung voraussetzt, nicht aber den Nachweis einer tatsächlichen Schädigung oder dass das Verhalten die alleinige oder überwiegende Ursache der eingetretenen Verschmutzung war. Die Vorinstanz habe deshalb den falschen rechtlichen Massstab angelegt, indem sie aus dem nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesenen Zusammenhang mit dem Fischsterben auf bloss abstrakte Gefahr schloss. Da ihre Sachverhaltsfeststellungen lückenhaft blieben, insbesondere zu Menge und Eigenschaften des Sickersafts sowie zu dessen möglicher Beeinträchtigung der Wasserqualität, konnte das Bundesgericht weder die Beweiswürdigung noch die Anwendung von in dubio pro reo und Art. 70 GSchG überprüfen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der Freispruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Dieses muss den Sachverhalt und seine Begründung so ergänzen, dass geprüft werden kann, ob eine konkrete Gewässergefährdung im Sinn von Art. 70 GSchG vorlag.
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