Bundesgerichtsentscheid

Versuchte Erpressung, unrechtmässige Aneignung, Landesverweisung; Willkür

6B_931/2025Entscheid vom 07.07.2026Strafrecht (allgemein)Originalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wurde wegen versuchter Erpressung, unrechtmässiger Aneignung und Diebstahls verurteilt, nachdem sie zusammen mit H.________ zurückgelassene Vertragsunterlagen von E.________ zurückbehalten und zur Durchsetzung hoher Geldforderungen eingesetzt hatte. Zudem entwendete sie später Gegenstände aus der Wohnung von J.________. Vor Bundesgericht verlangte sie einen vollständigen Freispruch und wandte sich auch gegen die Landesverweisung.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Sachverhaltsrügen weitgehend nicht ein, weil sie nicht hinreichend als Willkürrügen begründet waren; dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende selbständige Bedeutung zu. Den Diebstahl zulasten von J.________ qualifizierte es als Offizialdelikt, weil keine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft und damit keine Familiengenossenschaft im Sinn von Art. 139 Ziff. 4 i.V.m. Art. 110 Abs. 2 StGB vorlag. Die Hinterlegung der Vertragsunterlagen bei der I.________ AG stellte eine Aneignung nach Art. 137 Ziff. 2 StGB dar; das Merkmal des Zukommens ohne Willen konnte der mittäterschaftlich handelnden Beschwerdeführerin zugerechnet werden, und ihre Bereicherungsabsicht ergab sich aus dem geplanten Einsatz der Dokumente zur Erlangung eines Vermögensvorteils. Die E-Mails vom 8. Februar 2022 enthielten zudem Drohungen mit ernstlichen persönlichen und geschäftlichen Nachteilen, einschliesslich Reputationsschaden und möglicher Konventionalstrafe, womit der Tatbestand der versuchten Erpressung erfüllt war. Die nicht obligatorische Landesverweisung von drei Jahren erwies sich schliesslich als verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin keinen gefestigten persönlichen Bezug zur Schweiz hatte und in kurzer Zeit mehrfach erheblich delinquiert hatte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung, unrechtmässiger Aneignung und Diebstahls sowie die dreijährige Landesverweisung blieben bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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