Non-respect d'une interdiction de pénétrer dans une région déterminée (LEI); recel; infractions à la Lstup; expulsion; présomption d'innocence; arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit italienischem Aufenthaltstitel, wurde in Genf unter anderem wegen Hehlerei, Betäubungsmitteldelikten, Vereitelung einer Amtshandlung und Missachtung eines Betretungsverbots nach AIG verurteilt; zudem wurde seine Ausweisung für drei Jahre angeordnet. Vor Bundesgericht bestritt er insbesondere die Verwertbarkeit mehrerer polizeilicher Einvernahmen mangels Dolmetscher, die tatsächlichen Grundlagen der Schuldsprüche wegen Hehlerei, Betäubungsmittelhandels und Missachtung des Betretungsverbots sowie die Ausweisung. Er verlangte ferner eine mildere Sanktion mit bedingtem Vollzug.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Einvernahmen trotz möglicher Zweifel an der Anwendung von Art. 68 StPO verwertbar blieben, weil der Beschwerdeführer die Protokolle unterschrieben, die behaupteten Verständigungsprobleme nicht rechtzeitig gerügt und im Wesentlichen spätere Aussagen bestätigt hatte. Die Schuldsprüche wegen Hehlerei und Betäubungsmitteldelikten verletzten weder das Willkürverbot noch den Grundsatz in dubio pro reo: Der sehr tiefe Kaufpreis der AirPods, die Umstände des Erwerbs, die Drogenfunde, die beobachtete Übergabe und die hohen Bargeldbeträge erlaubten die Annahme von Hehlerei sowie Besitz und Verkauf von Betäubungsmitteln. Auch die Verurteilungen nach Art. 119 AIG wurden geschützt, weil das Betretungsverbot dem Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen auf Englisch erklärt worden war und für den Aufenthalt in Genf am 9. April 2024 kein Rechtfertigungsgrund bestand. Die fakultative Ausweisung nach Art. 66a bis StGB erwies sich angesichts wiederholter Delinquenz und fehlender starker Bindungen zur Schweiz als verhältnismässig. Hingegen beanstandete das Bundesgericht, dass der kantonale Entscheid den verweigerten bedingten Strafvollzug nicht hinreichend begründete.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell weitgehend abgewiesen; die Schuldsprüche und die dreijährige Ausweisung blieben bestehen. Der angefochtene Entscheid wurde einzig hinsichtlich der Frage des bedingten Vollzugs aufgehoben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafrecht (allgemein) ansehen