Übertretung von Verkehrsregeln; willkürliche Sachverhaltsfeststellung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 1. Januar 2023 beim Linksabbiegen über eine Trottoirüberfahrt einem von der U.________strasse kommenden Polizeifahrzeug den Vortritt genommen zu haben, sodass dieses stark abbremsen musste. Bezirksgericht und Obergericht Zürich verurteilten ihn wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG. Vor Bundesgericht bestritt er insbesondere die Sachverhaltsfeststellung, wonach das Polizeifahrzeug keiner Richtungsänderung unterlag, sondern dem natürlichen Verlauf der Fahrbahn folgte.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Sachverhaltsrügen nur unter dem strengen Willkürmassstab nach Art. 97 BGG zulässig sind und bei Übertretungen im Berufungsverfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO nur eine eingeschränkte Überprüfung stattfindet. Es hielt fest, die Frage nach dem natürlichen Verlauf der Fahrbahn betreffe den Sachverhalt, und die Vorinstanz habe willkürfrei auf die bauliche Gestaltung der Kreuzung abgestellt, namentlich auf die klare Trennung der U.________strasse durch das Trottoir. Dass die U.________strasse stärker befahren sei oder die Trottoirüberfahrt als unnatürlich erscheine, genüge nicht, um die vorinstanzliche Würdigung als unhaltbar auszuweisen. Deshalb durfte die Vorinstanz auch offenlassen, ob und wann das Polizeifahrzeug den Blinker gesetzt hatte, weil dies für die Beurteilung nicht entscheidrelevant war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verurteilung wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln blieb bestehen.
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