Bundesgerichtsentscheid

Vol; violation de domicile; arbitraire; présomption d'innocence; sursis

6B_98/2026Entscheid vom 19.05.2026Strafrecht (allgemein)Originalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Polizeigericht sprach den Beschwerdeführer zunächst vom Vorwurf des Diebstahls und Hausfriedensbruchs frei. Auf Berufung der Privatklägerin verurteilte ihn das Waadtländer Kantonsgericht jedoch wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, weil er Ende 2021/Anfang 2022 in die von der Privatklägerin bewohnte Wohnung eingedrungen und dort Luxusgegenstände entwendet habe. Vor Bundesgericht verlangte er einen Freispruch, eventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass es die Sachverhaltsfeststellung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür und der Unschuldsvermutung prüft und appellatorische Kritik unzulässig ist. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür auf ein Bündel übereinstimmender Indizien abstellen, namentlich auf die Aussagen eines Nachbarn und des Hauswarts, die widersprüchlichen Erklärungen des Beschwerdeführers und seiner Partnerin zu den Schlüsseln und zu seinem Aufenthaltsort, das Fehlen von Einbruchsspuren sowie auf die bei ihm fotografierte Louis-Vuitton-Valise, die den entwendeten Gegenständen ähnelte. Auch die Verneinung einer Inszenierung des Diebstahls durch die Privatklägerin und die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Beteiligten verletzten weder das Willkürverbot noch den Grundsatz in dubio pro reo. Den verweigerten bedingten Vollzug bestätigte das Bundesgericht ebenfalls, weil die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die Rückfälligkeit einen klar ungünstigen Legalprognose begründeten; die Begründung der Vorinstanz genügte den Anforderungen von StGB und BV.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verurteilung wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs sowie die unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Monaten blieben bestehen.

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