Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

7B_102/2026Entscheid vom 24.03.2026ArbeitsrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ reichte eine Strafanzeige gegen Bezirksrichter Nicolas Pont ein wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung. Das Kantonsgericht Wallis leitete die Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiter, welche die Nichtanhandnahme verfügte. A.________ beschwerte sich daraufhin erfolglos beim Kantonsgericht und gelangte ans Bundesgericht.

Erwägungen

Nach Art. 42 BGG muss ein Beschwerdegründungsbegehren in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sich nicht als Privatklägerin konstituiert und damit keine Parteistellung. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht mit diesen Erwägungen auseinander, sodass die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind und nicht eingetreten wird.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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