Ausstand
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich wegen verschiedener Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und einer Feuersbrunst verurteilt und erhob dagegen Berufung. Danach verlangte er den Ausstand der Amtsgerichtspräsidentin mit der Begründung, diese habe bereits 2022 in einem zivilrechtlichen Summarverfahren ein Annäherungsverbot zu Gunsten seiner Ehefrau angeordnet. Das Obergericht trat auf das Ausstandsgesuch nicht ein, weil es verspätet sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, ein Ausstandsgesuch sei nach Art. 58 Abs. 1 StPO unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes zu stellen; ein Zuwarten von mehr als zwei bis drei Wochen gelte regelmässig als verspätet. Vorliegend hätte die Verteidigung die behauptete Vorbefassung der Richterin bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit spätestens bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 1. September 2025 erkennen müssen, sodass das erst am 18. September 2025 eingereichte Gesuch verspätet war. Zudem liege kein offensichtlicher Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO vor, weil das frühere Zivilverfahren nur auf Glaubhaftmachung im Summarverfahren beruhte und keine abschliessende Beweiswürdigung oder strafrechtliche Festlegung enthielt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch blieb damit bestehen.
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