Bundesgerichtsentscheid

Ausstand; Nichteintreten

7B_951/2026Entscheid vom 11.08.2026Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen RichtersOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 13. Juli 2026 auf eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sowie auf ein Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht und verlangte zudem den Ausstand verschiedener Gerichtspersonen. Streitgegenstand vor Bundesgericht war ausschliesslich der obergerichtliche Nichteintretensentscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass nur der Entscheid des Obergerichts Verfahrensgegenstand bilde und auf weitergehende Begehren nicht eingetreten werden könne. Die Beschwerdeschrift genüge den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, da sie sich nicht sachbezogen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetze, sondern bloss appellatorische Kritik und pauschale Vorwürfe enthalte. Angesichts zahlreicher gleichartiger Eingaben qualifizierte das Bundesgericht das Vorgehen des Beschwerdeführers zudem als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG. Auch die bundesgerichtlichen Ausstandsgesuche waren unbegründet beziehungsweise gegenstandslos; formelle, nach der Star-Praxis zulässige Rügen wurden nicht erhoben.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten. Auf die Ausstandsgesuche wurde, soweit nicht gegenstandslos, ebenfalls nicht eingetreten.

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