Bundesgerichtsentscheid

Ausstand; Nichteintreten

7B_705/2026Entscheid vom 03.08.2026Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen RichtersOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen A.________ ist beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten hängig. Er verlangte den Ausstand der zuständigen Gerichtspräsidentin und stützte sich dabei insbesondere auf eine E-Mail eines Gerichtsmitarbeiters zu seiner Stellung als beschuldigte Person, zu einem möglichen Einspracherückzug, zu Schutzmassnahmen und zu den Folgen eines weiteren Verfahrens. Das Obergericht des Kantons Bern wies das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, worauf A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich konkret mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte namentlich erwogen, die unzutreffende Auskunft zu Schutzmassnahmen stelle keinen derart schweren Fehler dar, dass objektiv der Anschein der Befangenheit entstünde, und die Hinweise zum möglichen Einspracherückzug bedeuteten weder Vorverurteilung noch unzulässige Druckausübung. Der Beschwerdeführer beschränkte sich nach Auffassung des Bundesgerichts weitgehend auf seine eigene Sicht des Sachverhalts und auf appellatorische Kritik, ohne eine Bundesrechtsverletzung oder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung substanziiert darzutun. Soweit er Ausführungen zur Frage machte, ob er die ihm vorgeworfene Tätlichkeit begangen habe oder in Notwehr gehandelt habe, betraf dies nicht den Gegenstand des Ausstandsverfahrens.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der obergerichtliche Beschluss bestehen, mit dem das Ausstandsgesuch abgewiesen worden war, soweit darauf eingetreten wurde.

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