Récusation d'un expert
Zusammenfassung
Sachverhalt
In einem Strafverfahren gegen A.________ wurde eine Buchsachverständige mit einer Expertise beauftragt, die sie 2021 und 2022 in zwei Berichten erstattete. Nachdem die Beschuldigte weitere Rechnungen eingereicht hatte, teilte die Expertin dem Strafgericht am 6. Oktober 2025 per E-Mail mit, sie habe zum Gutachten vom 17. Oktober 2022 nichts hinzuzufügen. Daraufhin verlangte die Beschuldigte den Ausstand der Expertin mit der Begründung, deren Verhalten zeige fehlende Sorgfalt und Unparteilichkeit; die kantonale Beschwerdeinstanz wies das Gesuch ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über den Ausstand einer Expertin zulässig ist, nicht aber soweit zusätzlich die Entfernung der Gutachten aus den Akten verlangt wurde, weil dies nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Auf die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung trat es mangels hinreichend substanziierter Begründung nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht ein. Materiell erinnerte es daran, dass der Ausstand nach Art. 56 lit. f StPO objektive Umstände voraussetzt, die den Anschein der Befangenheit begründen; blosse Kritik am Inhalt einer Expertise oder an einer fachlichen Einschätzung genügt grundsätzlich nicht. Ob die Expertin die neu eingereichten Rechnungen zu Unrecht als nicht ergänzungsbedürftig erachtete, betrifft primär die Beweiswürdigung und allenfalls die Beweiskraft des Gutachtens, nicht aber ohne Weiteres ihre Unparteilichkeit. Eine schwere oder wiederholte Pflichtverletzung, die ausnahmsweise einen Ausstand rechtfertigen könnte, erkannte das Bundesgericht im E-Mail der Expertin nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Ausstand der Expertin wurde nicht angeordnet.
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