Récusation
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ und B.________ wurden im Kanton Genf wegen Vermögensdelikten im Zusammenhang mit Kunsttransaktionen vor das Strafgericht überwiesen und nach viertägiger Hauptverhandlung am 18. Dezember 2025 verurteilt. Danach verlangten sie die Ausstandserklärung der urteilenden Richterinnen und Richter sowie der Gerichtsschreiberinnen mit der Begründung, das 127-seitige Urteil sei vor der Verhandlung weitgehend vorverfasst gewesen, was die Unparteilichkeit in Frage stelle. Die kantonale Beschwerdeinstanz wies die Ausstandsgesuche ab, worauf beide Betroffenen Beschwerde ans Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach Art. 56 lit. f StPO nur objektiv feststellbare Umstände den Anschein der Befangenheit begründen können; subjektive Eindrücke oder blosse Kritik am erstinstanzlichen Urteil genügen nicht. Es bestätigte, dass das Verfassen eines internen Arbeitsdokuments oder einer vorläufigen Beurteilung im Rahmen der richterlichen Vorbereitung grundsätzlich zulässig ist und mit der Garantie des unparteiischen Gerichts vereinbar bleibt. Der Zeitraum von zehn Wochen zwischen Hauptverhandlung und schriftlichem Urteil erschien ausreichend, um auch ein umfangreiches Urteil nachträglich zu verfassen, weshalb aus dessen Länge und Struktur kein objektiver Hinweis auf eine unzulässige Vorabfestlegung abgeleitet werden konnte. Soweit die Beschwerdeführer Widersprüche, Auslassungen oder eine ungenügende Berücksichtigung ihrer Plädoyers rügten, betreffen diese Einwände die materielle Richtigkeit des Urteils und sind im Berufungsverfahren, nicht im Ausstandsverfahren, zu prüfen. Auch die beantragten zusätzlichen Beweiserhebungen zur Versionsgeschichte des Urteils waren nicht erforderlich, und die Rüge betreffend den Richterwechsel zu Beginn der Verhandlung war verspätet, weil damals kein Einwand erhoben worden war.
Entscheid
Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es verneinte das Vorliegen eines Ausstandsgrundes und beliess den Entscheid der Genfer Beschwerdeinstanz in Kraft.
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