Récusation d'experts
Zusammenfassung
Sachverhalt
Nach dem Tod von B.A.________ kurz nach einer Covid-19-Impfung wurde ein Strafverfahren wegen möglicher fahrlässiger Tötung und unterlassener Nothilfe geführt. Das Ministerium beauftragte zwei Experten mit einer Begutachtung zur Todesursache, zu einem allfälligen Kausalzusammenhang mit der Impfung und zur Frage einer Verletzung der ärztlichen Regeln der Kunst. Die Tochter des Verstorbenen verlangte die Ausstandserklärung der Experten und die Entfernung ihres Gutachtens aus den Akten, weil sie unter anderem keine Videoaufnahmen gesichtet, keine C5a-Analyse vorgenommen und den Gutachtensauftrag nicht vollständig beantwortet hätten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass für den Ausstand von Experten nach Art. 56 lit. f StPO objektive Umstände vorliegen müssen, die den Anschein der Befangenheit begründen; blosse Unzufriedenheit mit dem Ergebnis des Gutachtens genügt nicht. Der Verzicht auf die Sichtung der Videoaufnahmen und auf die C5a-Analyse wurde im Gutachten fachlich begründet und stellt keinen Hinweis auf Voreingenommenheit dar, sondern betrifft gegebenenfalls die materielle Überprüfbarkeit des Gutachtens im Verfahren nach Art. 189 StPO. Zwar beantworteten die Experten den Punkt zur allfälligen Verletzung der Regeln der Kunst nicht, was das Gutachten insoweit lückenhaft macht und eine Ergänzung durch die Verfahrensleitung erfordert. Dieser Mangel begründet für sich allein aber keinen objektiven Anschein der Befangenheit, und auch die erst vor Bundesgericht erneut angerufene institutionelle Zugehörigkeit der Experten trägt den Ausstand nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ausstandsgesuche gegen die Experten und das Begehren, ihr Gutachten aus den Akten zu entfernen, wurden verworfen; das Gutachten ist jedoch hinsichtlich eines unbeantworteten Auftrags zu ergänzen.
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