Bundesgerichtsentscheid

Ausstand; Nichteintreten

7B_1118/2026Entscheid vom 22.09.2026Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen RichtersOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen A.________ ist beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz hängig, das von Gerichtspräsident Manuel Blaser geleitet wird. Das Obergericht des Kantons Bern wies sein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten ab und trat auf das gegen das Regionalgericht gerichtete Ausstandsgesuch nicht ein. Dagegen gelangte A.________ an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung dieses Beschlusses.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend zu begründen ist und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen bloss seine bereits vorgebrachten Vorwürfe zur Vorbereitungszeit, zur E-Mail-Kommunikation und zur Protokollführung, ohne aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Verneinung eines objektiven Anscheins der Befangenheit bundesrechtswidrig sein sollte. Ebenso setzte er sich nicht sachbezogen mit der Begründung auseinander, wonach die BLS-Unterlagen auf seinen eigenen Beweisantrag hin eingeholt worden seien und die Beanstandungen zur Protokollführung teils aktenwidrig, teils für die Ausstandsfrage unerheblich seien. Die blosse Berufung auf Art. 8, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügte den Begründungsanforderungen nicht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1118/2026

Urteil vom 22. September 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Manuel Blaser, Gerichtspräsident, c/o Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf,

2. Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf,

Beschwerdegegner,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. August 2026 (BK 26 309+310).

Erwägungen:

1.

Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ist unter der Verfahrensleitung von Manuel Blaser, Gerichtspräsident, ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz hängig. Das Obergericht des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 3. August 2026 das Ausstandsgesuch von A.________ gegen den Gerichtspräsidenten ab und trat auf das Ausstandsgesuch gegen das Regionalgericht Emmental-Oberaargau nicht ein. Mit Beschwerde vom 3. September 2026 beantragt A.________ die Aufhebung des Beschlusses und die Gutheissung seines Ausstandsgesuchs.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteil 7B_705/2026 vom 3. August 2026 E. 2; je mit Hinweisen).

2.2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Vorwürfe betreffend die Vorbereitungszeit, die E-Mail-Kommunikation und die Protokollführung. Er setzt sich jedoch nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach die beanstandeten Umstände keinen objektiven Anschein der Befangenheit begründeten. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung bundesrechtswidrig sein soll, dass die zunächst formwidrig eingereichten BLS-Unterlagen auf seinen eigenen Beweisantrag hin eingeholt worden seien und die Hauptverhandlung zur formgültigen Edition unterbrochen worden sei. Auch hinsichtlich der Protokollführung geht seine Kritik an der Begründung des angefochtenen Entscheids vorbei. Die Vorinstanz erachtete die entsprechenden Beanstandungen teilweise als aktenwidrig und im Übrigen als für die Ausstandsfrage unerheblich. Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht sachbezogen auseinander. Die blosse Anrufung von Art. 8, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügt den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht. Auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Alle Entscheide aus Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters ansehen

Verwandte Entscheide