Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erstattete im November 2025 Strafanzeige gegen B. bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg. Diese nahm die Sache mangels genügender Begründung nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf seine kantonale Beschwerde ebenfalls nicht ein und er erhob Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Nach Art. 42 BGG muss eine Beschwerde in gedrängter Form und anhand der angefochtenen Erwägungen darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt wurde. Der Beschwerdeführer setzte sich weder mit der Begründung der Staatsanwaltschaft noch mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigte nicht auf, weshalb diese auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Wegen dieses offensichtlichen Begründungsmangels ist die Beschwerde unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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