Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ legte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 23. September 2025 ein, in der er zur Leistung einer Kaution von 1'500 CHF aufgefordert wurde. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat am 30. Oktober 2025 nicht auf die kantonale Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erbracht hatte. Er rügt vor Bundesgericht, er habe die Kaution objektiv nicht aufbringen können, ohne jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht zu haben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass gemäss Art. 42 BGG jede Beschwerde eine Begehren und eine hinreichende Begründung enthalten muss, mit der die als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz angegriffen werden. Der Beschwerdeführer hat weder glaubhaft gemacht, rechtzeitig unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 StPO beantragt zu haben, noch dargelegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Begründung ist offensichtlich ungenügend, sodass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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