Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ reichte Beschwerde gegen eine Nichternahmeverfügung des Neuenburger Staatsanwalts vom 20. Oktober 2025 ein, weil dieser eine Untersuchung seiner Lotterielose wegen Diebstahl und Betrugs verweigert hatte. Die kantonale Rekursinstanz bestätigte am 21. November 2025 die Nichternahme der Strafklage. A.________ legte fristgerecht Beschwerde ans Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht verlangt gemäss Art. 42 LTF eine hinreichende, topische Begründung der Rügen unter Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Der Beschwerdeführer wiederholt seinen Standpunkt, ohne die Erwägungen der kantonalen Behörde thematisch aufzugreifen oder konkrete Rechtsverletzungen darzutun. Mangels genügender Begründung ist der Rekurs offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Der Rekurs ist unzulässig.
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