Ausstand
Zusammenfassung
Sachverhalt
Nach dem Scheitern eines abgekürzten Verfahrens erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer erneut Anklage im ordentlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur. Der Beschwerdeführer verlangte den Ausstand des vorgesehenen Spruchkörpers, weil sich weiterhin Unterlagen aus dem früheren abgekürzten Verfahren in den Akten befanden. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Ausstandsgesuch ab, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, Streitgegenstand sei einzig die Frage, ob der Ausstand nach Art. 56 lit. f StPO zu Recht verweigert worden sei; auf weitergehende Begehren betreffend Unverwertbarkeit und Aktenentfernung sei nicht einzutreten. Es verwies auf seine Rechtsprechung, wonach selbst die Mitwirkung im gescheiterten abgekürzten Verfahren im nachfolgenden ordentlichen Verfahren grundsätzlich keinen Ausstandsgrund begründet. Vorliegend hatten die betroffenen Mitglieder des Spruchkörpers am früheren Verfahren gar nicht mitgewirkt, und die verbliebenen Aktenstücke liessen den Prozessausgang nicht als vorentschieden erscheinen. Von Richtern darf erwartet werden, dass sie unverwertbare von verwertbaren Beweisen trennen; ein Ausstand käme nur bei besonders krassen Pflichtverletzungen oder erkennbarer Vorfestlegung in Betracht, was hier nicht dargetan war. Fragen der Aktenentfernung und Beweisverwertbarkeit sind im Sachverfahren bzw. mit den ordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte, dass kein Ausstandsgrund gegen den vorgesehenen Spruchkörper des Bezirksgerichts Winterthur vorliegt.
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