Récusation d'un procureur
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erstattete zusammen mit C.________ Strafanzeige gegen vier Polizisten wegen Vorfaellen anlaesslich ihrer Anhaltung vom 18. Juli 2021; die Untersuchung wurde vom Genfer Staatsanwalt B.________ gefuehrt. Nach einer Einvernahme vom 27. Oktober 2025 beantragte A.________ die Ausstandsversetzung des Staatsanwalts, weil er auf angebliche spottende Bemerkungen und Reaktionen nicht eingeschritten sei, den Grund ihres vorzeitigen Verlassens der Verhandlung nicht ins Protokoll aufgenommen und eine weitere Einvernahme nicht verschoben habe. Die kantonale Beschwerdeinstanz wies das Ausstandsgesuch ab, worauf A.________ ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass ein Ausstand nach Art. 56 lit. f StPO objektive Umstaende voraussetzt, die den Anschein von Befangenheit begruenden; blosse subjektive Eindruecke oder einzelne ungeschickte Vorkommnisse genuegen grundsaetzlich nicht. Die Aussagen des beschuldigten Polizisten zur moeglichen Fehlgeburt durften im Interesse der Verteidigungsrechte protokolliert werden, und aus dem blossen Nichteinschreiten gegen behauptete Reaktionen im Saal oder aus der verweigerten Protokollberichtigung ergab sich keine Parteinahme des Staatsanwalts. Auch die Nichtverschiebung der Verhandlung vom 3. November 2025 begruendete keinen Ausstandsgrund, weil das damalige Arztzeugnis keine Verhandlungsunfaehigkeit bescheinigte und die Beschwerdefuehrerin vom persoenlichen Erscheinen dispensiert worden war. Fruhere Vorfaelle waren ueberdies verspätet geltend gemacht worden; insgesamt fehlten ausreichende objektive Hinweise auf eine Befangenheit.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Ausstand des Staatsanwalts B.________ wurde nicht angeordnet.
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