Demande de révision; ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A________ beantragte am 15. Dezember 2025 die Revision einer Nichtantrittsverfügung vom 13. März 2024 und des Urteils vom 19. September 2024. Die Einzelrichterin am Walliser Kantonsgericht erklärte dieses Revisionsgesuch am 19. Januar 2026 für unzulässig. Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 erhob der Gesuchsteller Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht verweist auf Art. 42 LTF, wonach die Beschwerde eine hinreichende, topische Begründung erfordern. Entscheide über den Nichtantritt sind nach Art. 410 CPP nicht revisionsfähig und diese Praxis bestätigt die kantonale Lösung. Der Beschwerdeführer hat sich nur auf appellatorische Behauptungen beschränkt und die bundes- sowie kantonalen Erwägungen nicht substantiiert kritisiert. Mangels genügender Begründung tritt das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.
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