Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer zeigte die SRG und weitere Medien an, weil sie sein Privatleben systematisch zerstört, seine Persönlichkeitsrechte verletzt und Unterlassungsaufforderungen ignoriert hätten. Die Staatsanwaltschaft Luzern nahm die Anzeige mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 nicht an die Hand. Auf die Nichteintreten-Beschwerde liess das Kantonsgericht Luzern nicht eintreten.
Erwägungen
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt nicht die Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Es fehlt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Verfügung der Vorinstanz und eine Rüge der Willkür oder Rechtsverletzung. Deshalb ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren mangels Begründung unzulässig.
Entscheid
Das Bundesgericht tritt mangels ausreichender Begründung nicht auf die Beschwerde ein.
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