Bundesgerichtsentscheid

Récusation

7B_261/2026Entscheid vom 29.05.2026Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen RichtersOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen A.________ wurde in Genf ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs beziehungsweise gewerbsmässigen Wuchers eröffnet, nachdem ein 91-jähriger Privatkläger angezeigt hatte, durch überteuerte Renovations- und Malerarbeiten um rund 270'000 Franken geschädigt worden zu sein. Der Beschwerdeführer verlangte den Ausstand der verfahrensleitenden Ersten Staatsanwältin sowie der gesamten Genfer Staatsanwaltschaft, weil der Privatkläger der Vater des Genfer Generalstaatsanwalts sei. Die kantonale Beschwerdeinstanz wies das Ausstandsgesuch ab, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Ausstandsgründe von Art. 56 lit. a und d StPO die verfahrensleitende Staatsanwältin und die übrigen Staatsanwälte nicht direkt betreffen, weil sie weder persönlich interessiert noch mit dem Privatkläger verwandt sind. Hingegen sei der Generalstaatsanwalt als Sohn des Privatklägers selbst wegen persönlichem Interesse und Verwandtschaft in gerader Linie vom Fall betroffen, auch wenn er das Verfahren nicht persönlich führe. Nach dem Genfer Organisationsrecht seien die Magistratspersonen zwar in der Verfahrensführung unabhängig und nur dem Gesetz unterstellt, der Generalstaatsanwalt verfüge aber dennoch über organisatorische und hierarchische Leitungsbefugnisse innerhalb der Staatsanwaltschaft. In dieser besonderen Konstellation könne seine Stellung indirekt Einfluss auf die Führung des Strafverfahrens haben und objektiv den Anschein der Befangenheit der zuständigen Staatsanwältin sowie der übrigen Genfer Staatsanwälte begründen. Über die Aufhebung bereits vorgenommener Verfahrenshandlungen nach Art. 60 Abs. 1 StPO hatte das Bundesgericht nicht zu entscheiden.

Entscheid

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war. Es ordnete den Ausstand der Ersten Staatsanwältin Elsa Studer sowie der gesamten Genfer Staatsanwaltschaft im Verfahren P/24485/2025 an.

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