Bundesgerichtsentscheid

Opposizione tardiva al decreto di accusa

7B_293/2026Entscheid vom 07.04.2026ArbeitsrechtOriginalsprache: IT

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ richtete am 22. September 2025 eine Opposition gegen den Strafbefehl vom 4. September 2025 ein. Die Vorinstanz erklärte sie als verspätet und daher als unzulässig, worauf die Beschwerde vor der kantonalen Rekurskammer abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid legte A.________ Beschwerde ans Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht überprüft gemäss Art. 42 Abs. 2 LTF, ob das Rechtsmittel hinreichend begründet ist. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander und beschränkt sich auf pauschale Vorwürfe formeller Starrheit. Er begründet auch nicht hinreichend eine Verletzung von Verfahrensrechten oder eine unzulässige Fristverlängerung.

Entscheid

Die Beschwerde wird als unzulässig abgewiesen.

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