Opposizione tardiva al decreto di accusa
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ richtete am 22. September 2025 eine Opposition gegen den Strafbefehl vom 4. September 2025 ein. Die Vorinstanz erklärte sie als verspätet und daher als unzulässig, worauf die Beschwerde vor der kantonalen Rekurskammer abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid legte A.________ Beschwerde ans Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht überprüft gemäss Art. 42 Abs. 2 LTF, ob das Rechtsmittel hinreichend begründet ist. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander und beschränkt sich auf pauschale Vorwürfe formeller Starrheit. Er begründet auch nicht hinreichend eine Verletzung von Verfahrensrechten oder eine unzulässige Fristverlängerung.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig abgewiesen.
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