Bundesgerichtsentscheid

Ausstand; Nichteintreten

7B_302/2026Entscheid vom 31.03.2026Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen RichtersOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Graubünden erliess im März und Juli 2025 zwei Strafbefehle gegen A.________, worauf diese Einsprache erhob. Am 10. November 2025 reichte sie ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin ein. Das Obergericht Graubünden lehnte es mit Verfügung vom 2. Februar 2026 als verspätet ab, worgegen A.________ beim Bundesgericht Beschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Verspätungsbeurteilung nach Art. 58 StPO und stellt fest, die Beschwerdeführerin hätte die Ausstandsgründe spätestens bei Einsprache im September 2025 geltend machen müssen. Sie zeigt nicht auf, welche neuen Umstände erst später erkannt worden seien, und setzt sich nicht substanziiert mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Appellatorische Kritik ohne Darlegung bundesrechtswidriger Anwendung von Art. 58 StPO genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Entscheid

Die Beschwerde wird mangels genügender Begründung nicht behandelt.

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