Récusation; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht beim Bundesgericht einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis an, der seine Beschwerde gegen eine Verfügung der Zentralen Staatsanwaltschaft betreffend Ausstandsgesuch gegen zwei Kriminalpolizisten nur teilweise geprüft und im Uebrigen abgewiesen hatte. Streitgegenstand war, ob auf die Beschwerde in Strafsachen einzutreten ist und ob die kantonalen Erwägungen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels und zur Verspätung des Ausstandsgesuchs rechtsgenüglich angefochten wurden.
Erwägungen
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss eine Beschwerde die angefochtenen Erwägungen sachbezogen kritisieren; bei der Rüge von Grundrechten gilt zudem die qualifizierte Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Beruht der kantonale Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang tragen, müssen beide angefochten werden. Das Kantonsgericht stützte seinen Entscheid einerseits darauf, dass die Voraussetzungen für eine Umdeutung der irrtümlich beim Bundesgericht eingereichten Eingabe in ein kantonales Rechtsmittel nicht erfüllt seien, und anderseits darauf, dass das Ausstandsgesuch verspätet sei. Der Beschwerdeführer setzte sich vor Bundesgericht nur mit den behaupteten Ausstandsgründen und der Frage der Rechtzeitigkeit auseinander, nicht aber mit der selbständig tragenden Erwägung zur Unzulässigkeit des kantonalen Rechtsmittels. Damit fehlte es an einer genügenden Begründung, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden konnte.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid unverändert bestehen.
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