Bundesgerichtsentscheid

Récusation; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)

7B_370/2026Entscheid vom 12.08.2026Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen RichtersOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erstattete im Januar 2026 Strafanzeige gegen die Mutter seiner minderjährigen Kinder und verlangte kurz darauf den Ausstand des zuständigen Staatsanwalts, weil er gegen diesen in anderen Verfahren bereits Straf- und Aufsichtsbeschwerden eingereicht habe. Die Einzelrichterin des Walliser Kantonsgerichts wies das Ausstandsgesuch ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Untersuchung im betroffenen Strafverfahren während des bundesgerichtlichen Verfahrens einem anderen Staatsanwalt übertragen wurde; damit fiel das aktuelle praktische Interesse an der Beurteilung des Ausstandsgesuchs weg. Eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Interesses kam nicht in Betracht, zumal der Beschwerdeführer weder ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse noch die mögliche Aufhebung bereits vorgenommener Untersuchungshandlungen nach Art. 60 Abs. 1 StPO darlegte. Zudem wäre die Beschwerde auch inhaltlich unzulässig gewesen, weil sie sich nicht hinreichend mit der kantonalen Begründung auseinandersetzte und bloss frühere Vorwürfe sowie allgemeine Rechtsausführungen wiederholte. Der nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschriftsatz war ebenfalls unzulässig.

Entscheid

Die Beschwerde wurde als gegenstandslos betrachtet, soweit das aktuelle Interesse weggefallen war. Soweit sie noch zu beurteilen war, trat das Bundesgericht wegen ungenügender Begründung nicht darauf ein.

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