Bundesgerichtsentscheid

Ausstand; Nichteintreten

7B_498/2026Entscheid vom 26.05.2026Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen RichtersOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen an, mit dem auf sein Ausstandsgesuch gegen die Obergerichtspräsidentin und weitere Mitarbeitende teilweise nicht eingetreten und es im Übrigen abgewiesen worden war. Vor Bundesgericht verlangte er namentlich den Ausstand der Präsidentin und sämtlicher Mitarbeitender des Obergerichts sowie die Übertragung aller ihn betreffenden Verfahren an ein ausserkantonales Gericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, gegen den kantonal letztinstanzlichen Ausstandsentscheid stehe zwar grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen, die Eingabe müsse jedoch den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügen. Der Beschwerdeführer setzte sich mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend auseinander, insbesondere nicht damit, dass die beanstandete Verfügung vom zuständigen Vizepräsidenten und nicht von der Obergerichtspräsidentin erlassen worden war und dass die Beschränkung einer weitschweifigen Eingabe auf 20 Seiten für sich allein keinen Anschein der Befangenheit begründet. Pauschale Vorwürfe gegen die gesamte Schaffhauser Justiz und generelle Ablehnungsbegehren gegen eine ganze Behörde genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auch die zusätzlich erhobenen Begehren um Schadenersatz und Genugtuung waren nicht Verfahrensgegenstand des Ausstandsverfahrens.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der angefochtene Ausstandsentscheid des Obergerichts bestehen.

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