Ausstand
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen A.________ laufen in Basel-Stadt mehrere Strafverfahren wegen Vermögensdelikten. Nachdem ein erstes Ausstandsgesuch gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte bereits rechtskräftig abgewiesen worden war, stellte er 2024 weitere Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft, die fallführende Staatsanwältin sowie weitere beteiligte Personen. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die vereinigten Gesuche ab, worauf A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Ausstandsbegehren nach Art. 56 lit. f StPO nur gegen konkrete Personen und nicht gegen eine Behörde als solche gerichtet werden kann; auf pauschale Rügen gegen die gesamte Abteilung war daher teilweise nicht einzutreten. Die Vorinstanz habe weder den Sachverhalt willkürlich festgestellt noch das rechtliche Gehör verletzt, da sie die früheren Ausstandsverfahren und die vom Beschwerdeführer angerufenen Umstände in einer genügenden Gesamtschau berücksichtigt habe. Materiell bekräftigte das Bundesgericht, dass bei staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsleitern Befangenheit nur bei besonders krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen anzunehmen ist. Weder die Anzeigen gegen den Verteidiger, noch Fragen der Aktenentfernung, unbehandelte Beweisanträge, frühere Gehörsverletzungen oder die festgestellten Teilnahmerechtsverletzungen bei fünf Einvernahmen erreichten einzeln oder gesamthaft diese Schwelle.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Ein Ausstand der bezeichneten Staatsanwälte oder Kriminalkommissäre wurde nicht angeordnet.
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