Bundesgerichtsentscheid

Ausstand

7B_609/2026Entscheid vom 04.08.2026Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen RichtersOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen A.________ wurde wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzungen ein Strafbefehl erlassen, gegen den er Einsprache erhob; zudem focht er die Verweigerung der amtlichen Verteidigung beim Obergericht Graubünden an. Im entsprechenden Beschwerdeverfahren stellte er ein Ausstandsgesuch gegen den vorsitzenden ausserordentlichen Oberrichter Fridolin Hubert, weil dieser in einem früheren Mieterausweisungsverfahren angeblich zugunsten seines ehemaligen Richterkollegen und Vermieters eine rückdatierte Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausgestellt habe. Das Obergericht verneinte einen Ausstandsgrund, worauf A.________ ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO einen objektiven Anschein der Befangenheit oder ein persönliches Interesse an der konkreten Streitsache voraussetzen. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör nicht verletzt, da sie die geltend gemachten Umstände gesamthaft prüfte und nachvollziehbar begründete, weshalb weder die behauptete Rückdatierung noch eine mögliche Rolle des Richters als Zeuge oder Beschuldigter in einem anderen Verfahren relevant seien. Zwischen dem früheren Mieterausweisungsverfahren und dem hängigen Verfahren über die amtliche Verteidigung bestehe weder Identität der Sache noch ein sachlicher Zusammenhang, der eine Vorbefassung oder Befangenheit begründen könnte. Auch der Erlass einer Verfügung während des hängigen Ausstandsverfahrens sei nach Art. 59 Abs. 3 StPO zulässig und kein Ausstandsgrund.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht bestätigte, dass kein Ausstandsgrund gegen den ausserordentlichen Oberrichter vorliegt.

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