Récusation; irrecevabilité du recours en matière pénale (défaut de signature et motivation insuffisante)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Strafappellationskammer des Kantons Waadt trat auf ein Ausstandsbegehren von A.A.________ gegen die kantonale Richterin Katia Elkaim nicht ein. Dagegen erhoben A.A.________ und ihr volljähriger Sohn B.A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Streitgegenstand war die Zulässigkeit dieser Beschwerde sowie die Frage, ob das kantonale Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren bundesrechtskonform war.
Erwägungen
Soweit die Beschwerde im Namen von B.A.________ eingereicht wurde, war sie unzulässig, weil die Eingabe trotz angesetzter Nachfrist nicht mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehen wurde und A.A.________ ihn vor Bundesgericht mangels Anwaltszulassung nicht vertreten durfte (Art. 40 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 5 BGG). Soweit A.A.________ selbst Beschwerde erhob, genügte ihre Begründung den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil der kantonale Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen beruhte, nämlich Verspätung des Ausstandsbegehrens und fehlendes rechtlich geschütztes Interesse. Die Beschwerdeführerin setzte sich nur mit der Verspätung auseinander und bestritt den fehlenden Parteistatus beziehungsweise das fehlende rechtlich geschützte Interesse nicht substantiiert, womit eine tragende Begründung des angefochtenen Entscheids unangetastet blieb.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde insgesamt nicht ein. Damit blieb das kantonale Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren bestehen.
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