Bundesgerichtsentscheid

Récusation

7B_663/2026Entscheid vom 02.07.2026Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen RichtersOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob Einsprache gegen einen Strafbefehl und musste sich anschliessend vor dem Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers verantworten. Im Vorfeld verlangte er unter anderem eine «provision procédurale», die Verschiebung der Hauptverhandlung sowie verschiedene formelle Anordnungen und stellte schliesslich ein Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Einzelrichter B.________. Die kantonale Beschwerdeinstanz wies das Ausstandsbegehren ab, worauf A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Ausstand nach Art. 56 lit. f StPO nur bei objektiv begründetem Anschein der Befangenheit in Betracht fällt; blosse Unzufriedenheit mit Verfahrensleitungen oder möglicherweise unrichtigen prozessualen Entscheiden genügt nicht. Die Vorinstanz habe zutreffend angenommen, dass der Richter über die verlangte «provision procédurale» und die beantragte Verschiebung der Verhandlung entschieden habe und dass das Unterlassen einer Rechtsmittelbelehrung unter den gegebenen Umständen keinen Hinweis auf Parteilichkeit darstelle. Auch hinsichtlich der Verteidigung habe der Richter den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit anwaltlicher Unterstützung beziehungsweise einer amtlichen Verteidigung hingewiesen, ohne dass eine klare, zu Unrecht unbehandelt gebliebene entsprechende Eingabe vorgelegen hätte. Weder die behaupteten Mängel bei Aktenführung und Archivfragen noch die Gesamtschau aller beanstandeten Umstände liessen schwere oder wiederholte Pflichtverletzungen erkennen, die objektiv den Anschein von Befangenheit begründen könnten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte, dass kein Ausstandsgrund gegen den zuständigen Strafrichter vorliegt.

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