Récusation
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.A.________ und B.A.________ verlangten den Ausstand der kantonalen Richterin Céline Courbat in einem Strafverfahren. Die Strafappellationsinstanz des Kantons Waadt trat auf das Ausstandsgesuch nicht ein, weil die Richterin im Zeitpunkt des Gesuchs mit der Sache nicht mehr befasst war. Dagegen erhoben die Gesuchsteller Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend und sachbezogen begründet werden muss. Die Vorinstanz hatte das Ausstandsgesuch mangels schutzwürdigem Interesse als unzulässig betrachtet, weil die betroffene Richterin nicht mehr mit dem Verfahren befasst war, und zudem festgehalten, es lägen ohnehin keine Anzeichen von Befangenheit vor. Die Beschwerdeführer wiederholten im Wesentlichen nur bereits mehrfach verworfene Vorbringen, wonach frühere für sie negative Entscheide der Richterin deren Ausstand rechtfertigten. Damit setzten sie sich nicht rechtsgenüglich mit der tragenden Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unzulässig sowie als prozessual missbräuchlich und querulatorisch eingestuft wurde.
Entscheid
Das Bundesgericht trat im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend das Ausstandsgesuch bestehen.
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