Bundesgerichtsentscheid

Récusation

7B_83/2026Entscheid vom 04.05.2026Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen RichtersOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde wegen verschiedener Delikte vor dem Strafgericht Genf angeklagt. Mit Gesuch vom 10. November 2025 beantragte er die Récusation des Staatsanwalts und zweier Analystinnen, basierend auf in den zivilrechtlichen Klagebegründungen offenbarten Kontakten. Die Vorinstanz erklärte das Gesuch als unzulässig, weil es erst rund sechs Wochen nach Kenntnis der relevanten Unterlagen eingereicht wurde.

Erwägungen

Ein Rekurs gegen eine Récusation ist unmittelbar möglich, muss aber gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO unverzüglich, das heisst in den Tagen nach Kenntnis des Récusationsgrundes, gestellt werden. Das Bundesgericht bestätigt, dass die streitigen Unterlagen bereits Ende September 2025 vorlagen und eine summarische Einsicht genügt hätte, um die behaupteten Kontakte zu erkennen. Das verspätete Gesuch vom 10. November 2025 verletzte die gesetzlichen Fristen und war daher unzulässig.

Entscheid

Der Beschwerde wird nicht stattgegeben. Das Récusationsgesuch bleibt unzulässig.

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