Récusation
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Verfahren über die bedingte Entlassung aus der Verwahrung beantragte A.________ den Ausstand der Präsidentin sowie aller Mitglieder des Kollegiums der Strafvollstreckungsrichter des Kantons Waadt, soweit diese seine Sache bereits früher beurteilt hatten. Er begründete dies damit, dass dasselbe Kollegium schon zweimal über seine bedingte Entlassung entschieden und dabei auch ein neues psychiatrisches Gutachten abgelehnt hatte. Die kantonale Beschwerdeinstanz wies das Ausstandsgesuch ab, worauf A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Ausstandsentscheidung in einer Strafsache sofort mit Beschwerde anfechtbar ist. Es verneinte zunächst eine Verletzung von Art. 58 Abs. 2 StPO, obwohl sich nicht jedes betroffene Kollegiumsmitglied einzeln geäussert hatte, weil die Stellungnahme der Präsidentin den gegen das gesamte Kollegium gerichteten Ausstandsgrund ausreichend erfasste und eine weitergehende Instruktion nicht erforderlich war. Materiell erinnerte es daran, dass der blosse Umstand, dass Richter in derselben oder in einer früheren Phase bereits zulasten einer Partei entschieden haben, weder nach Art. 56 lit. b StPO noch nach Art. 56 lit. f StPO grundsätzlich einen Ausstandsgrund begründet. Besondere objektive Umstände, wonach die betroffenen Richter ihre frühere Haltung nicht mehr überprüfen könnten oder der neue Entscheid vorweggenommen wäre, seien hier nicht dargetan; auch die frühere Ablehnung eines neuen Gutachtens genüge dafür nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Ausstandsgesuch gegen die drei Strafvollstreckungsrichter blieb damit erfolglos.
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