Ausstand
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhob gegen A.________ Anklage wegen verschiedener Vermögens- und Urkundendelikte. Die verfahrensleitende Strafrichterin bezeichnete die Anklageschrift als grundsätzlich ordnungsgemäss, wies ohne Präjudiz auf einzelne Punkte hin und gab der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu Ergänzungen oder Berichtigungen. A.________ verlangte daraufhin den Ausstand der Richterin wegen angeblicher Befangenheit; das Obergericht des Kantons Zug wies das Gesuch ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach Art. 58 Abs. 2 StPO zwar eine Stellungnahme der betroffenen Gerichtsperson einzuholen ist, die knappe Mitteilung der Richterin, wonach kein Ausstandsgrund vorliege und das Gesuch abzuweisen sei, im konkreten Fall jedoch genügte. Da sich der massgebliche Sachverhalt aus dem Gesuch, den Akten und insbesondere der Verfügung vom 10. Juni 2025 ergab, war keine weitergehende Stellungnahme erforderlich und der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Materielle oder prozessuale Fehler begründen einen Ausstand nur bei besonders krassen oder wiederholten Verstössen; die beanstandete verfahrensleitende Verfügung erreichte diese Schwelle nicht. Aus ihr liess sich weder eine feste Vorfestlegung über den Verfahrensausgang noch sonst ein objektiver Anschein von Befangenheit ableiten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der obergerichtliche Entscheid, das Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Strafrichterin abzuweisen, wurde bestätigt.
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